Externe Inkompatibilitäten
Art. 23
Für die Mitglieder des Nationalpräsidium und für die kantonalen/interkantonalen Präsidenten ist inkompatibel:
a) Die Leitungsverantwortung auf allen Ebenen im institutionellen Bereich;
b) Die Zugehörigkeit zu Vorständen, ausführende Organe, Ausschüssen und Beratungsgremien auf allen Ebenen, wenn es um politischen Parteien geht.