Vereinstrukturen
Art. 6
Die ACLI gründen auf art. 60 und folgenden des schweizerischen Zivilrechtes und entfalten ihre soziale Berufung durch:
a) Basisstuktur (Circolo ACLI): Verbände und organisierte Gruppen, in den Betriebstätten sogenannten „Circoli“; diese werden durch die kantonale/interkantonale Struktur als Treffpunkte, Orte mit Fortbildungsmöglichkeiten anerkannt; sie besitzen Eigeninitiative und Eigendynamik.
b) Kantonale/interkantonale Struktur (ACLI Cantonali/Intercantonali): diese haben die Aufgabe der offiziellen Vertretung auf regionaler Ebene, der Strukturierung und Koordinierung der Arbeit der ACLI, deren Verbände und des sozialen Dienstes auf Provinzebene; sie werden vom Nationalrat eingerichtet, und sind im Normalfall vom Einzugsgebiet her deckungsgleich mit einem Kanton oder mit einer Gruppe von Kantone der Schweiz oder vom Fürstentum Liechtenstein.
c) Nationale Struktur: mit rechtliche und soziale Vertretung, politische Ausrichtung, Leitung und Planung auf politische sowie auf inhaltliche Ebene der gesamten ACLI Bewegung in der Schweiz und auf dem Fürstentum Liechtenstein. Sie koordinieren die Tätigkeit der kantonalen /interkantonalen Struktur, der Verbände und der sozialen Dienste und im Einverständnis mit den jeweiligen offizielle Institutionen.